Wahlanleitung
Wahlzettel
Von der Gemeinde erhalten Sie die amtliche Sammlung der vorgedruckten Wahlzettel (Parteilisten) sowie den leeren Wahlzettel. Für die Ausübung Ihres Wahlrechts möchte ich Sie auf folgende Punkte aufmerksam machen:
Wichtiger Hinweis
Wenn Sie den freien Wahlzettel benutzen, d.h. denjenigen, welcher leer ist, vergessen Sie bitte nicht, die Listennummer auch auszufüllen. Wenn Sie im Wahlkreis Mittelland-Nord stimmberechtigt sind, setzen Sie bitte die Nummer 13 ein!
Vielen Dank!
1. |
Es darf nur ein Wahlzettel verwendet werden. |
2. |
Der vorgedruckte Wahlzettel kann unverändert abgegeben werden; die Partei erhält soviele Stimmen als Namen (Kandidatenstimmen) und leere Linien (Zusatzstimmen) auf dem Wahlzettel aufgeführt sind. |
3. |
Der vorgedruckte Wahlzettel kann wie folgt geändert werden: a) Streichen von Kandidatennamen; die leeren Linien zählen als Zusatzstimmen für die betreffende Partei. b) Kumulieren: ein Kandidatenname wird ein zweites Mal geschrieben; diese Kandidatin/dieser Kandidat erhält somit zwei Stimmen. Gänsefüsschen ("), "dito" und Ähnliches sind ungültig. c) Panaschieren: Kandidatennamen anderer Wahlzettel werden ein- oder zweimal auf den ausgewählten vorgedruckten Wahlzettel geschrieben. Die entsprechende Partei erhält dadurch weniger Parteistimmen. |
4. |
Wer den leeren Wahlzettel benützt, muss mindestens einen Kandidatennamen einsetzen. Es können Kandidatennamen, die auf einem der vorgedruckten Wahlzettel aufgeführt sind, ein- oder zweimal eingesetzt werden. Wird der leere Wahlzettel oben mit einer Parteibezeichnung und/oder einer Listennummer versehen, so zählen die leeren (übrigen) Linien für die bezeichnete Partei als Zusatzstimmen. |
5. |
Gültig sind nur Namen, welche auf einem der vorgedruckten Wahlzettel aufgeführt sind. |
6. |
Sie erleichtern dem Wahlausschuss die Arbeit, wenn Sie beim Ausfüllen oder Abändern der Wahlzettel auch die Kandidatennummern angeben. |
7. |
Die Wahlzettel dürfen nur handschriftlich ausgefüllt oder geändert werden. |
8. |
Auf dem Wahlzettel dürfen nur soviele Namen stehen, als im Wahlkreis Mitglieder des Grossen Rates zu wählen sind (Anzahl Linien auf dem Wahlzettel). Überzählige Namen werden vom Wahlausschuss gestrichen. |
9. |
Das planmässige Einsammeln, Ausfüllen oder Ändern von Wahlzetteln und das Verteilen derartiger Wahlzettel ist verboten. |
10. |
Die Vorschriften über die vorzeitige und erleichterte Stimmabgabe werden in den Amtsanzeigern publiziert. |
Erklärung einiger Begriffe:
Wählen heisst auswählen. Es kann nur für die Parteien sowie Kandidatinnen und Kandidaten gestimmt werden, die sich mit dem Wahlvorschlag angemeldet haben. Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.
Die Wähler erhalten einen neutralen, leeren Wahlzettel und gedruckte Wahlzettel, welche mit den Listen übereinstimmen. Die Wahlzettel dürfen nur handschriftlich ausgefüllt oder abgeändert werden.
Mit der Partei- bzw. Listenbezeichnung geben die Wähler an, welche Partei sie grundsätzlich unterstützen wollen. Allfällige leere Linien auf dem Wahlzettel werden zu Zusatzstimmen, welche die Sitzverteilung mitbeeinflussen. Ohne Listenbezeichnung bleiben die leeren Kandidatenlinien ohne Wirkung.
Es sind nur diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten wählbar, welche auf den offiziellen Listen (eingereichte Wahlvorschläge) figurieren. Auf dem Wahlzettel dürfen nur so viele Namen stehen, als Sitze zu vergeben sind. Jede Kandidatenstimme ergibt auch eine Parteistimme.
Die Wähler können einen Kandidatennamen zweimal schreiben. Damit wird diese Kandidatin / dieser Kandidat besonders unterstützt.; sie / er erhält für die parteiinterne Rangliste zwei Stimmen.
Es können Kandidatinnen und Kandidaten verschiedener Listen auf den Wahlzettel übertragen werden, d.h., sie werden gemischt. Diese Fremdstimmen schwächen die bevorzugte Partei.