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Wahlanleitung

Wahlzettel

Von der Gemeinde erhalten Sie die amtliche Sammlung der vorgedruckten Wahlzettel (Parteilisten) sowie den leeren Wahlzettel. Für die Ausübung Ihres Wahlrechts möchte ich Sie auf folgende Punkte aufmerksam machen:

Wichtiger Hinweis

Wenn Sie den freien Wahlzettel benutzen, d.h. denjenigen, welcher leer ist, vergessen Sie bitte nicht, die Listennummer auch auszufüllen. Wenn Sie im Wahlkreis Mittelland-Nord stimmberechtigt sind, setzen Sie bitte die Nummer 13 ein!

Vielen Dank!

1. Es darf nur ein Wahlzettel verwendet werden.
2. Der vorgedruckte Wahlzettel kann unverändert abgegeben werden; die Partei erhält soviele Stimmen als Namen (Kandidatenstimmen) und leere Linien (Zusatzstimmen) auf dem Wahlzettel aufgeführt sind.
3. Der vorgedruckte Wahlzettel kann wie folgt geändert werden:
a) Streichen von Kandidatennamen; die leeren Linien zählen als Zusatzstimmen für die betreffende Partei.
b) Kumulieren: ein Kandidatenname wird ein zweites Mal geschrieben; diese Kandidatin/dieser Kandidat erhält somit zwei Stimmen. Gänsefüsschen ("), "dito" und Ähnliches sind ungültig.
c) Panaschieren: Kandidatennamen anderer Wahlzettel werden ein- oder zweimal auf den ausgewählten vorgedruckten Wahlzettel geschrieben. Die entsprechende Partei erhält dadurch weniger Parteistimmen.
4. Wer den leeren Wahlzettel benützt, muss mindestens einen Kandidatennamen einsetzen. Es können Kandidatennamen, die auf einem der vorgedruckten Wahlzettel aufgeführt sind, ein- oder zweimal eingesetzt werden. Wird der leere Wahlzettel oben mit einer Parteibezeichnung und/oder einer Listennummer versehen, so zählen die leeren (übrigen) Linien für die bezeichnete Partei als Zusatzstimmen.
5. Gültig sind nur Namen, welche auf einem der vorgedruckten Wahlzettel aufgeführt sind.
6. Sie erleichtern dem Wahlausschuss die Arbeit, wenn Sie beim Ausfüllen oder Abändern der Wahlzettel auch die Kandidatennummern angeben.
7. Die Wahlzettel dürfen nur handschriftlich ausgefüllt oder geändert werden.
8. Auf dem Wahlzettel dürfen nur soviele Namen stehen, als im Wahlkreis Mitglieder des Grossen Rates zu wählen sind (Anzahl Linien auf dem Wahlzettel). Überzählige Namen werden vom Wahlausschuss gestrichen.
9. Das planmässige Einsammeln, Ausfüllen oder Ändern von Wahlzetteln und das Verteilen derartiger Wahlzettel ist verboten.
10. Die Vorschriften über die vorzeitige und erleichterte Stimmabgabe werden in den Amtsanzeigern publiziert.

Erklärung einiger Begriffe:

Auswahl
Wahlzettel
Parteien
Kandidatinnen/ Kandidaten
Kumulieren
Panaschieren